Die An­la­ge ent­hält ein ver­ein­fach­tes Prüf­sche­ma zum ge­werb­li­chen Grund­stücks­han­del, mit dem ge­prüft wer­den kann, ob die zu prü­fen­de „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“ über­schrit­ten ist.

War das ver­äu­ßer­te Ob­jekt lang­fris­tig (mind. 10 Jah­re) ver­mie­tet? (Tz. 2) Wenn ja, ist es kein Ob­jekt der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“. Wenn nein, ist das Ob­jekt lang­fris­tig (mind. 5 Jah­re) zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wor­den? (Tz. 10) Wenn ja, ist es kein Ob­jekt i. S. der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“.

Wenn nein, gab es ei­ne Ver­äu­ße­rung oh­ne Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht? (Tz. 11) Wenn ja, ist es kein Ob­jekt i. S. der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“.

Wenn nein, gab es Er­werb/Er­rich­tung/Mo­der­ni­sie­rung und Ver­äu­ße­rung in­ner­halb von 5 Jah­ren? (Tz. 5) Wenn ja, ist das Ob­jekt ein Ob­jekt i. S. der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“.

Falls dies nicht zu­trifft, müs­sen zwei wei­te­re Fra­gen ge­klärt wer­den:

  1. Han­delt es sich beim Ver­käu­fer um ei­nen Bran­chen­kun­di­gen?
  2. Wur­de der 5-Jah­res-Zeit­raum nur kurz­fris­tig über­schrit­ten?

Wenn ja, ist das Ob­jekt ein Ob­jekt i. S. der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“. Wenn nein, ist das Ob­jekt kein Ob­jekt i. S. der „Drei-Ob­jekt-Gren­ze“.

Sol­len mehr als drei Ob­jek­te ver­kauft wer­den?

Wenn ja, liegt grund­sätz­lich ein Grund­stücks­han­del vor und es muss die Fra­ge ge­stellt wer­den, ob ein Aus­nah­me­tat­be­stand i. S. von Tz. 30 vor­liegt. An­de­ren­falls ist es kein ge­werb­li­cher Grund­stücks­han­del. Dann muss die Fra­ge ge­stellt wer­den, ob ein Aus­nah­me­tat­be­stand i. S. von Tz. 28 und 29 vor­liegt.

Wenn ein Aus­nah­me­tat­be­stand i. S. von Tz. 30 vor­liegt, ist die­ser kein Fall des ge­werb­li­chen Grund­stücks­han­dels. Wenn kein Aus­nah­me­tat­be­stand i. S. von Tz. 30 vor­liegt, ist es ein Fall des ge­werb­li­chen Grund­stücks­han­dels.

Wenn ein Aus­nah­me­tat­be­stand i. S. von Tz. 28 und 29 vor­liegt, ist es ein Fall des ge­werb­li­chen Grund­stücks­han­dels. An­sons­ten ist es kein Fall des ge­werb­li­chen Grund­stücks­han­dels.

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