Die Anlage enthält ein vereinfachtes Prüfschema zum gewerblichen Grundstückshandel, mit dem geprüft werden kann, ob die zu prüfende „Drei-Objekt-Grenze“ überschritten ist.
War das veräußerte Objekt langfristig (mind. 10 Jahre) vermietet? (Tz. 2) Wenn ja, ist es kein Objekt der „Drei-Objekt-Grenze“. Wenn nein, ist das Objekt langfristig (mind. 5 Jahre) zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden? (Tz. 10) Wenn ja, ist es kein Objekt i. S. der „Drei-Objekt-Grenze“.
Wenn nein, gab es eine Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht? (Tz. 11) Wenn ja, ist es kein Objekt i. S. der „Drei-Objekt-Grenze“.
Wenn nein, gab es Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren? (Tz. 5) Wenn ja, ist das Objekt ein Objekt i. S. der „Drei-Objekt-Grenze“.
Falls dies nicht zutrifft, müssen zwei weitere Fragen geklärt werden:
Wenn ja, ist das Objekt ein Objekt i. S. der „Drei-Objekt-Grenze“. Wenn nein, ist das Objekt kein Objekt i. S. der „Drei-Objekt-Grenze“.
Sollen mehr als drei Objekte verkauft werden?
Wenn ja, liegt grundsätzlich ein Grundstückshandel vor und es muss die Frage gestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand i. S. von Tz. 30 vorliegt. Anderenfalls ist es kein gewerblicher Grundstückshandel. Dann muss die Frage gestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand i. S. von Tz. 28 und 29 vorliegt.
Wenn ein Ausnahmetatbestand i. S. von Tz. 30 vorliegt, ist dieser kein Fall des gewerblichen Grundstückshandels. Wenn kein Ausnahmetatbestand i. S. von Tz. 30 vorliegt, ist es ein Fall des gewerblichen Grundstückshandels.
Wenn ein Ausnahmetatbestand i. S. von Tz. 28 und 29 vorliegt, ist es ein Fall des gewerblichen Grundstückshandels. Ansonsten ist es kein Fall des gewerblichen Grundstückshandels.
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