Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
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R 1.1
Richtlinie
Steuerberechtigung
aufklappen zuklappen1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2Die Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben und hierbei an die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes gebunden. 3Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.
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H 1.1
Hinweise
aufklappen zuklappenHebeberechtigung
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Begriff
R 4.1
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Grundsatz der Betriebsstättengemeinde
§ 4 Abs. 1 GewStG
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bei gemeindefreien Gebieten (einschließlich Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone)
§ 4 Abs. 2 GewStG
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bei Reisegewerbebetrieben
§ 35a Abs. 3 GewStG, § 35 GewStDV
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bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
§ 15 GewStDV
Mindesthebesatz
§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG
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R 1.2
Richtlinie
Verwaltung der Gewerbesteuer
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R 1.2 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenÜbertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden
1 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, sind für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge die Finanzämter zuständig (§§ 22 und 184 bis 190 AO). 2Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass obliegen den hebeberechtigten Gemeinden.
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H 1.2 (1)
Hinweise
aufklappen zuklappenGrundsatz der Verwaltungszuständigkeit
Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG).
Übertragung der Verwaltung
- R 1.6 Abs. 1 und BVerfG vom 8.11.1983 – BStBl 1984 II S. 249
- Zur Übertragungsmöglichkeit der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden (BVerwG vom 29.9.1982 – BStBl 1984 II S. 236).
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R 1.2 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenAusschließliche Verwaltung durch die Finanzämter
2Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig.
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H 1.2 (2)
Hinweise
aufklappen zuklappenUmfang der Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit bei Stundung, Erlass und Niederschlagung der Gewerbesteuer (R 1.6 Abs. 2).
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R 1.2 (3)
Richtlinie
aufklappen zuklappenTeilnahmerecht der Gemeinden bei einer Außenprüfung
3 1Die Gemeinden sind gemäß § 21 FVG berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer durch einen Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn dieser in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. 2§ 21 Abs. 3 FVG berechtigt die Gemeinden nicht selbst zum Erlass einer Teilnahmeanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen.
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H 1.2 (3)
Hinweise
aufklappen zuklappenAuskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden
- Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 Satz 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.
- Das Recht der gemeindlichen Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzbehörden (§ 21 Abs. 3 S. 2 FVG), stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muss ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der – abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen – hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen (BVerwG vom 27.1.1995 – BStBl II S. 522).
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R 1.3
Richtlinie
Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
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R 1.3 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenGeschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe
1 1Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung – bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit – befindet. 3Wird die Geschäftsleitung verlegt, geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf § 367 Abs. 1 i. V. m. § 26 AO hingewiesen. 5Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermessbetrags erstreckt sich auf alle im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten (R 2.9).
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R. 1.3 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenGeschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
2 1Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (§ 22 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). 2Bei Verlegung der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
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R 1.3 (3)
Richtlinie
aufklappen zuklappenVom Wohnsitz abweichender Ort der Geschäftsleitung
3 1Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermessbetrags sind grundsätzlich bei einem Finanzamt vereinigt. 2Das gilt auch für den Fall, dass ein Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und die Geschäftsleitung seines Betriebs in den Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden hat. 3In diesem Fall sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen.
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R 1.4
Richtlinie
Gewerbesteuermessbescheid
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R 1.4 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenFertigung von Gewerbesteuermessbescheiden
1 1Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermessbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Messbescheide fertigen.
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R 1.4 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenBekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden
2 1Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der Mitteilung an die Gemeinden (§§ 122, 184 und 188 AO). 2Die Finanzämter können sich bei der Übersendung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 3In diesen Fällen beginnt die Einspruchsfrist (§ 355 AO) mit der Bekanntgabe der Bescheide durch die Gemeinde. 4Im Hinblick auf die Wahrung der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist zu beachten, dass die Gemeinden die fristgerechte Absendung sicherzustellen haben.
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H 1.4
Hinweise
aufklappen zuklappenAllgemeines
Der Gewerbesteuermessbescheid ist Steuerbescheid im Sinne der AO (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 155 Abs. 1 AO). Die Vorschriften der AO, insbesondere zu Form und Inhalt, Bestimmtheit sowie Bekanntgabe und Bestandskraft von Steuerbescheiden, sind somit zu beachten.
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R 1.5
Richtlinie
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
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R 1.5 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenErfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1 1Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO zu gewähren, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestimmten Gruppen gleich gelagerter Fälle entweder der Gewerbesteuermessbetrag niedriger festgesetzt wird oder dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuermessbetrag erhöhen, außer Betracht gelassen werden.
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H 1.5 (1)
Hinweise
aufklappen zuklappenAllgemeines
Ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S.d. R 1.5 Abs. 1 nicht ergangen, gilt für die Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO Folgendes:
Sind für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig, sind die Finanzämter grundsätzlich nicht befugt, den Steuermessbetrag dadurch niedriger festzusetzen, dass nach § 163 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, außer Betracht gelassen werden. Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Finanzamt den Steuermessbetrag in der bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maßnahme zugestimmt hat (BFH vom 9.1.1962 – BStBl III S. 238, vom 8.11.1962 – BStBl 1963 III S. 143 und vom 24.10.1972 – BStBl 1973 II S. 233).
Billigkeitsregelungen in BMF-Schreiben
BMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen im Sinne des § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen in einer Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 AO).
Folgen aus Hinzurechnung bei Weitervermietung oder Weiterverpachtung
Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH vom 4.6.2014 – BStBl 2015 II S. 293).
Sanierungsgewinn
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (BMF vom 27.3.2003 – BStBl I S. 240).
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R 1.5 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenWirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom Einkommen
2 1Nach § 163 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit, und, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (zeitliche Verlagerung der Besteuerung). 2Eine solche Billigkeitsmaßnahme bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte beeinflusst, nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer.
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R 1.5 (3)
Richtlinie
aufklappen zuklappenMitteilungspflicht der Finanzämter
3 1Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids auch die nach § 163 Satz 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. 2Dabei sind Art, Umfang und Zeitraum dieser Maßnahmen sowie ihre Auswirkung auf den festgesetzten Steuermessbetrag anzugeben.
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R 1.6
Richtlinie
Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
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R 1.6 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenZuständigkeit der Gemeinden
1 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
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R 1.6 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenZuständigkeit der Finanzämter
2 1Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass, wenn nicht wegen der Höhe der Steuerrückstände eine übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat. 2Eine Mitwirkung der Gemeinde bei der Entscheidung kommt nicht in Betracht. 3Billigkeitsmaßnahmen kommen bei der Gewerbesteuer wegen ihres Charakters als Objektsteuer nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. 4Liegt ein solcher Fall vor und schuldet ein Steuerpflichtiger sowohl Gewerbesteuer als auch andere Steuern, sind bei der Entscheidung über Stundung und Erlass die Belange der verschiedenen Steuergläubiger in gleicher Weise zu berücksichtigen. 5Der Erlass oder die Stundung ist grundsätzlich im Verhältnis der Gewerbesteuerrückstände zu den anderen Steuerrückständen auf die Gewerbesteuer und die anderen Steuern zu verteilen, wenn nicht besondere, in der Eigenart der betreffenden Steuer liegende Gründe nur den Erlass oder die Stundung einer bestimmten Steuer rechtfertigen.
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H 1.6 (2)
Hinweise
aufklappen zuklappenZuständigkeitsregelung der Landesfinanzbehörden
Zur Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben (Gleich lautende Ländererlasse vom 17.12.2015 - BStBl I S. 1079).
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R 1.7
Richtlinie
Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
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R 1.7 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenZuständigkeiten
1 1Ist gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist das Finanzamt und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO das Finanzgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids zuständig. 2Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln.
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R 1.7 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenFolgebescheide
2 1Eine Folgeaussetzung gemäß § 361 Abs. 3 AO kommt nicht nur im Verhältnis Gewerbesteuermessbescheid zu Gewerbesteuerbescheid, sondern – wegen § 35b GewStG – auch im Verhältnis Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-/Gewinnfeststellungsbescheid zu Gewerbesteuermessbescheid in Betracht. 2Die Bindung im Anwendungsbereich des § 35b GewStG bedeutet aber nicht, dass ein angefochtener Gewerbesteuermessbescheid nicht selbständig ausgesetzt werden kann.
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H 1.7
Hinweise
aufklappen zuklappenAllgemeines
- Sofern über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, soll die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags unterrichtet werden (AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1). Von der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde – in Zerlegungsfällen jede der hebeberechtigten Gemeinden – zu unterrichten (AEAO zu § 361, Nr. 5.4.3). Über die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sind.
Das Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird (AEAO zu § 361, Nr. 9.2.4). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermessbescheids führen würde (BFH vom 21.12.1993 – BStBl 1994 II S. 300). - Zur Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung trotz „freiwilliger“ Zahlung des Steuerpflichtigen (BFH vom 22.7.1977 – BStBl II S. 838).
Bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheid
Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid in Fällen, in denen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid angefochten ist (BFH vom 23.8.1966 – BStBl III S. 651, vom 31.1.1968 – BStBl II S. 350, vom 6.7.1972 – BStBl II S. 955, vom 8.8.1974 – BStBl II S. 639, vom 27.1.1977 – BStBl II S. 367 und vom 24.10.1979 – BStBl 1980 II S. 104).
Unanfechtbarer Gewerbesteuerbescheid
Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermessbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser rechtskräftig ist (BFH vom 19.7.1960 – BStBl III S. 393).
- Sofern über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, soll die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags unterrichtet werden (AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1). Von der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde – in Zerlegungsfällen jede der hebeberechtigten Gemeinden – zu unterrichten (AEAO zu § 361, Nr. 5.4.3). Über die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sind.
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R 1.8
Richtlinie
Zinsen
aufklappen zuklappen1Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. 2Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.
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H 1.8
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R 1.9
Richtlinie
Anzeigepflichten
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R 1.9 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenEröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten
1 1Nach § 138 Abs. 1 und 3 AO und § 14 GewO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. 2Die Gemeinde hat unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt zu unterrichten. 3Irrtümlich dem Finanzamt erstattete Anzeigen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO sind an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten. 4Wird der Betrieb oder die Betriebsstätte in einer Gemeinde eröffnet, der die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht übertragen worden ist (R 1.2 Abs. 2), ist die Anzeige dem zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 22 Abs. 2 AO) zu erstatten. 5Unter „Eröffnung“ ist auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte durch den Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen. 6Gleiche Anzeigepflicht besteht, wenn ein Betrieb oder eine Betriebsstätte aufgegeben oder verlegt wird.
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R 1.9 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenFolgen der Unterlassung
2 1Wird die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte nicht ordnungsmäßig angezeigt, kann das Finanzamt nach § 328 AO Zwangsmittel anwenden. 2Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Gemeinden richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
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