1 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
2 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
3Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
4Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
5 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
6Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
- die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
- der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.
7Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
- die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
- andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
- künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- am Festlandsockel, soweit dort
- dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
- künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.
-
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 1 Stehender Gewerbebetrieb
aufklappen ZuklappenG 1400Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.ewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 2 Betriebe der öffentlichen Hand
aufklappen ZuklappenG 14041 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
2 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 3 (weggefallen)
-
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
aufklappen ZuklappenG 14001Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder ausfgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
2Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 5 Betriebsstätten auf Schiffen
aufklappen ZuklappenG 1414Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
aufklappen ZuklappenG 1414Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
-
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 7 (weggefallen)
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
aufklappen ZuklappenG 1400Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
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GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 9 (weggefallen)
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R 2.1
Richtlinie
Gewerbebetrieb
-
R 2.1 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBegriff des Gewerbebetriebs
1 1Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sin-ne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). 2Für die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs gilt somit § 15 Abs. 2 EStG. 3Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der persönlichen Selbständigkeit des Unternehmens auch die sachliche Selbständigkeit des Betriebs voraus. 4Sachlich selbständig ist ein Unternehmen, wenn es für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein un-selbständiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist.
-
H 2.1 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBegriffsmerkmale
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:
-
Selbständigkeit (R 15.1 EStR und H 15.1 EStH)
sachliche Selbständigkeit des Betriebs
- Nachhaltigkeit der Betätigung (H 15.2 EStH)
- Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH)
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH) handeln.
Sachliche Selbständigkeit des Betriebs
- Organschaft
R 2.3 - Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (R 2.4).
Stehender Gewerbebetrieb
§ 1 GewStDV
Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht
R 2.5 bzw. R 2.6
-
-
R 2.1 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenPersonengesellschaften
2Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder andere Personengesellschaften, die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind Gewerbebetriebe nach § 2 Abs. 1 GewStG.
-
H 2.1 (2)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
- Sowohl eine gewerblich tätige als auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nur einen einzigen Gewerbebetrieb haben, der ihre gesamte Tätigkeit umfasst Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft.
- Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH vom 3.2.2010 – BStBl II S. 751).
Gewerbesteuerbefreiung
Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der „Abfärberegelung“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die „Abfärbung“ freiberuflich wäre (BFH vom 30.8.2001 – BStBl 2002 II S. 152).
Mitunternehmerschaft
H 15.8 (1) EStH
Treuhandmodell
Allgemeines
Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft
- Personengesellschaften gelten auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie nur teilweise eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben (Abfärberegelung) § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, R 15.8 Abs. 5 EStR und H 15.8 (5) EStH.
- Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb (Geprägeregelung). Demnach gilt auch die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Gewerbebetrieb § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, R 15.8 Abs. 6 EStR und H 15.8 (6) EStH.
Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6.10.2004 – BStBl 2005 II S. 383
BMF vom 18.5.2005 - BStBl I S. 698
Zur Frage der „Abfärbung“ gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters in dessen Sonderbereich
H 15.8 (5) EStH
Zur Prägung durch andere Personengesellschaften
H 15.8 (6) EStH
Zur Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaften
H 15.8 (6) EStH
-
R 2.1 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenReisegewerbebetrieb
3 1Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem Gewerbe ist für die gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Betriebe bestehen. 2Ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, ist dieser in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln (§ 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG)
-
H 2.1 (3)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben und ist der Betrieb somit in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln, kommen die besonderen Bestimmungen zu Reisegewerbebetrieben (§ 35a GewStG) nicht zur Anwendung.
Begriff des Reisegewerbebetriebs
§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 35a Abs. 2 GewStG, R 35a.1
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Die Beurteilung, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
R 2.4
Hebeberechtigung
§ 35a Abs. 3 GewStG
-
R 2.1 (4)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenGewerbebetrieb kraft Rechtsform
4 1Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 2Bei Unternehmen mit Sitz (§ 11 AO) und Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Ausland bestimmt sich die Rechtsfähigkeit im Inland ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Inland, erlangt das ausländische Unternehmen die Rechtsfähigkeit im Inland erst mit Eintragung in das jeweilige deutsche Register.4Abweichend hiervon sind die nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegründeten Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland (sog. doppelt ansässige Gesellschaften) auch ohne Eintragung in ein deutsches Register im Inland voll rechtsfähig. 5Ist das Unternehmen im Inland nicht rechtsfähig, ist ein Gewerbebetrieb unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG oder § 2 Abs. 3 GewStG gegeben.
-
H 2.1 (4)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
Bei den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten Unternehmen ist die Gewerbesteuerpflicht nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, dass nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst (RFH vom 13.12.1938 – RStBl 1939 S. 543 und BFH vom 13.12.1960 – BStBl 1961 III S. 66, vom 13.11.1962 – BStBl 1963 III S. 69, vom 20.10.1976 – BStBl 1977 II S. 10, vom 8.6.1977 – BStBl II S. 668 und vom 22.8.1990 – BStBl 1991 II S. 250).
Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften
Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (RFH vom 4.4.1939 – RStBl S. 854 und BFH vom 28.3.1979 – BStBl II S. 447 und vom 28.7.1982 – BStBl 1983 II S. 77).
Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
-
doppelt ansässige Gesellschaften in EU -Staaten
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2005 – BStBl I S. 727 mit Übergangsregelung und R 2.1 Abs. 4 Satz 4
-
Rechtsfähigkeit bei in Drittstaaten gegründeten Gesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung
Eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete ausländische Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung erlangt im Inland erst mit der Eintragung ins Handelsregister die Rechtsfähigkeit (BFH vom 23.6.1992 – BStBl II S. 972).
-
Verfassungsmäßigkeit
An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind (BFH vom 3.12.2003 – BStBl 2004 II S. 303).
Zum Begriff der Betriebsstätte
R 2.9
-
-
R 2.1 (5)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenGewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
5 1Die juristischen Personen des privaten Rechts, die nicht bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG aufgeführt sind, und die nichtrechtsfähigen Vereine unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. 2Durch § 2 Abs. 3 GewStG wird die Gewerbesteuerpflicht erweitert und auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgedehnt, die keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bilden. 3Soweit keine Einschränkung besteht, umfasst der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 4Durch § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausdrücklich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. 5Bewirtschaftet z.B. eine rechtsfähige Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, ist dieser Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig. 6Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs gehören weder die Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 7Betätigungen, wie z. B. der Betrieb einer Kantine, eines Kasinos, einer Druckerei, eines Kreditinstituts, eines Versicherungsunternehmens, die Herausgabe einer Zeitschrift oder die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer Festlichkeit, gehen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und gelten demgemäß stets als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG, wenn sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bilden. 8Dagegen geht die Betätigung von Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, im Regelfall nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus.
-
H 2.1 (5)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBegriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
§ 14 AO
Beschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (R 2.1 Abs. 4) beschränkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in § 2 Abs. 3 GewStG bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z. B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie gleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient (RFH vom 13.12.1938 – RStBl 1939 S. 330).
Gewerbesteuerpflicht nichtrechtsfähiger Stiftungen und nichtrechtsfähiger Zweckvermögen
Die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 3 GewStG besteht nur für juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine. Nichtrechtsfähige Stiftungen und nichtrechtsfähige Zweckvermögen des Privatrechts begründen daher nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG einen Gewerbebetrieb (RFH vom 9.11.1943 – RStBl 1944 S. 131).
Umfang des Gewerbebetriebs
Die nach § 2 Abs. 3 GewStG steuerpflichtigen Tätigkeiten bilden stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dies gilt auch, wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (§ 8 GewStDV).
Verpachtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Die Grundsätze der Betriebsverpachtung (R 2.2) gelten auf Grund der Fiktion des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 3 GewStG nur eingeschränkt. So bedarf es zur Annahme eines Gewerbebetriebs durch Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insbesondere keiner Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i. S. einer werbenden Tätigkeit. Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen (BFH vom 4.4.2007 – BStBl II S. 725).
Zur Anwendung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
AEAO zu § 64 Abs. 3 AO, Nr. 15 bis 24.
-
R 2.1 (6)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBetriebe der öffentlichen Hand
6 1Betriebe der öffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG und R 6 KStR) und eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. 2Mit Kantinen, die nur für die Angehörigen eines Betriebs eingerichtet und zugänglich sind, wird mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein Gewerbebetrieb unterhalten. 3Sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mehrere Betriebe zusammengefasst worden, kommt es für die Annahme eines Gewerbebetriebs darauf an, dass das zusammengefasste Unternehmen insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
-
H 2.1 (6)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAnwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF vom 12.11.2009 – BStBl I S. 1303 (Rdnr. 95 ff.)
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- H 2.1 (1)
- Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht zu den Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 2 GewStDV und H 2.1 (1)).
Gewinnerzielungsabsicht
Ob Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH) vorliegt, muss bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden (BFH vom 28.10.1970 – BStBl 1971 II S. 247, vom 15.12.1976 – BStBl 1977 II S. 250 und vom 22.8.1984 – BStBl 1985 II S. 61).
Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
R 3.20
Verpachtung von Gewerbebetrieben der öffentlichen Hand
R 2.2
-
R 2.2
Richtlinie
Betriebsverpachtung
aufklappen Zuklappen1Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer. 2Die Pachteinnahmen gehören zwar, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt, einkommensteuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sie unterliegen jedoch nicht mehr der Gewerbesteuer. 3Deshalb muss für das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung beginnt, der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn für die Gewerbesteuer besonders ermittelt werden. 4Für diese Gewinnermittlung gelten die allgemeinen Grundsätze. 5Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Verpachtung beginnt, durch Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird. 6Dabei kann z. B. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs im Verhältnis des in der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns (Warenrohgewinn) zur Pachteinnahme aufgeteilt werden. 7Entsprechendes gilt für die Hinzurechnungen und Kürzungen. 8Ist der Gewinn vor der Verpachtung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum Pachtbeginn für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen.
-
H 2.2
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
- Entgegen den Regeln der Einkommensteuer wird der Gewerbebetrieb gewerbesteuerrechtlich bereits mit seiner Verpachtung (Einstellung einer werbenden Tätigkeit) beendet. Die Ausübung des Verpächterwahlrechts (H 16 Abs. 5 EStH) hat demnach hierauf keinen Einfluss.
-
Zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht
R 2.6
-
Steuerpflichtiger Aufgabegewinn
§ 7 Satz 2 GewStG
Verpachtung eines Betriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs als Gewerbebetrieb
Die Verpachtung eines Betriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs erfolgt dann im Rahmen eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs, wenn die Verpachtung selbst nicht als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist. Danach ist die Verpachtung in folgenden Fällen als Gewerbebetrieb anzusehen:
-
Betriebsaufspaltung
H 15.7 (4) EStH
-
mitunternehmerische Betriebsverpachtung
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG -
Einheitliche Behandlung einer nur teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaft
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG -
gewerblich geprägte Personengesellschaft
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen (R 4.6 Abs. 1 EStR) gehören zum laufenden Gewinn und sind des¬halb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen (BFH vom 23.11.1961 - BStBl 1962 III S. 199 und vom 24.10.1972 - BStBl 1973 II S. 233).
- R 7.1 Abs. 3 S. 6
-
R 2.3
Richtlinie
Organschaft
-
R 2.3 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenAllgemeines
1 1Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft im Gewerbesteuerrecht stimmen mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft überein. 2Die Organgesellschaft gilt im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG). 3Diese Betriebsstättenfiktion führt jedoch nicht dazu, dass Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind. 4Es liegen vielmehr weiterhin selbständige Gewerbebetriebe vor, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. 5Die Begründung eines Organschaftsverhältnisses bewirkt nicht die Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die Beendigung eines Organschaftsverhältnisses wird die sachliche Steuerpflicht der bisherigen Organgesellschaft nicht neu begründet. 6Für die Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist.
-
H 2.3 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeine Grundsätze
-
Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG)
BMF vom 26.8.2003 - BStBl I S. 437
R 14.1 bis 14.5 KStR und H 14.1 bis 14.5 KStH
-
Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG)
BMF vom 10.11.2005 - BStBl I S. 1038
Ausländische Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, selbst wenn sie im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält.
Ermittlung des Gewerbeertrags von Organträger und Organgesellschaft
- Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist getrennt zu ermitteln und dem Organträger zur Berechnung seines Gewerbesteuermessbetrags zuzurechnen (BFH vom 6.10.1953 – BStBl III S. 329, vom 29.5.1968 – BStBl II S. 807, vom 30.7.1969 – BStBl II S. 629, vom 5.5.1977 – BStBl II S. 701, vom 2.3.1983 – BStBl II S. 427, vom 6.11.1985 – BStBl 1986 II S. 73, vom 27.6.1990 – BStBl II S. 916, vom 23.1.1992 – BStBl II S. 630, vom 17.2.1993 – BStBl II S. 679, vom 2.2.1994 – BStBl II S. 768, vom 18.9.1996 – BStBl 1997 II S. 181, vom 29.1.2003 – BStBl II S. 768 und vom 17.12.2014 – BStBl 2015 II S. 1052).
- R 7.1 Abs. 5
GmbH & atypisch stille Gesellschaft
Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, ist der Gewerbeertrag bei der atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und kann deshalb nicht einem Organträger zugerechnet werden (BFH vom 25.7.1995 - BStBl II S. 794).
GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG kann nicht Organgesellschaft sein (BFH vom 17.1.1973 – BStBl II S. 269 und vom 7.3.1973 – BStBl II S. 562).
Steuerbefreiung des Organträgers
Die Gewerbesteuerbefreiung einer Organträger-GmbH nach § 3 Nr. 20 GewStG steht der Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft nicht entgegen (BFH vom 10.3.2010 – BStBl 2011 II S. 181).
Steuerbefreiung im Organkreis
- Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 GewStG müssen in der Person des Organträgers bzw. der Organgesellschaft erfüllt sein. Die Steuerbefreiung beschränkt sich in ihrer Wirkung auf das Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 3 GewStG erfüllt.
- Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden (BFH vom 4.6.2003 – BStBl 2004 II S. 244).
Verlustverrechnung im Organkreis
H 10a.4
Wechsel des Organträgers
Der Wechsel des Organträgers hat keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft (BFH vom 16.2.1977 – BStBl II S. 560).
-
-
R 2.3 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBeginn und Beendigung der Organschaft
2 1Liegen die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis nicht während des ganzen Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vor, treten die steuerlichen Wirkungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht ein. 2Das bedeutet, dass die Organgesellschaft insoweit selbst zur Gewerbesteuer herangezogen wird. 3Wird die Liquidation einer Organgesellschaft beschlossen und besteht z. B. wegen Beendigung des Gewinnabführungsvertrages das Organschaftsverhältnis nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres, kann die Organgesellschaft für die Zeit vom Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr bilden (R 7.1 Abs. 1 Satz 2 und 3). 4Für das Rumpfwirtschaftsjahr sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gesondert zu prüfen.
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R 2.3 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenPersonengesellschaften als Organträger
3 1Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft, wie bei der Körperschaftsteuer, nur gegenüber einem anderen gewerblichen Unternehmen möglich. 2Bei einer Organträger-Personengesellschaft muss eine eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. 3Gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG können damit nicht Organträger sein. 4Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht 5Ihr wird die gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Betriebsgesellschaft zugerechnet.
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H 2.3 (3)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeine Grundsätze der Organträger-Personengesellschaft
BMF vom 26.8.2003 – BStBl I S. 437
BMF vom 10.11.2005 – BStBl I S. 1038
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R 2.4
Richtlinie
Mehrheit von Betrieben
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R 2.4 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenMehrere Betriebe verschiedener Art
1 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen und somit für sich zu besteuern. 2Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. 3Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind (beispielsweise Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft). 4Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (§ 2 BewG).
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H 2.4 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenAbgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit
BFH vom 23.1.1992 – BStBl II S. 651
Tabakwareneinzelhandel und Toto-/Lottoannahmestelle
Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (BFH vom 19.11.1985 – BStBl 1986 II S. 719).
Zusammentreffen stehender Gewerbebetrieb und Reisegewerbe
§ 35a
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R 2.4 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenMehrere Betriebe gleicher Art
2 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, ist zu prüfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 2Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. 3Auch wenn die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. 4Betriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen.
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H 2.4 (2)
Hinweise
aufklappen ZuklappenGleichartigkeit von Betrieben
Kriterien für die Gleichartigkeit von Betrieben sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden (RFH vom 28.9.1938 – RStBl S. 1117 und vom 21.12.1938 – RStBl 1939 S. 372 sowie BFH vom 14.9.1965 – BStBl III S. 656, vom 12.1.1983 – BStBl II S. 425, vom 9.8.1989 – BStBl II S. 901 und vom 18.12.1996 – BStBl 1997 II S. 573).
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R 2.4 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenPersonengesellschaften
3 1Die Tätigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei verschiedenartigen Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 2Eine Kapitalgesellschaft und eine GmbH & Co. KG einerseits oder eine aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft und ein Einzelunternehmen andererseits können gewerbesteuerrechtlich auf Grund von Unternehmeridentität nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.
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H 2.4 (3)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBetriebsaufspaltung
Im Fall der Betriebsaufspaltung können das Besitz- und Betriebsunternehmen nicht als einheitliches Unternehmen behandelt werden (BFH vom 7.3.1961 – BStBl III S. 211, vom 9.3.1962 – BStBl III S. 199, vom 26.4.1966 – BStBl III S. 426, vom 26.4.1972 – BStBl II S. 794 und vom 7.3.1973 – BStBl II S. 562).
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Abweichend vom Einheitlichkeitsgrundsatz ist zu prüfen, ob die verschiedenen Betätigungen in getrennten Personengesellschaften ausgeübt werden (BFH vom 10.11.1983 – BStBl 1984 II S. 152).
Zusammenfassung
Die Unternehmen mehrerer Personengesellschaften können auch dann nicht zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst werden, wenn sie wirtschaftlich und organisatorisch miteinander verflochten sind und bei den Gesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis (Gesellschafter- und Beteiligungsidentität) beteiligt sind (BFH vom 21.2.1980 – BStBl II S. 465 und vom 26.1.1995 – BStBl II S. 589).
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R 2.4 (4)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenEinheitlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
4 1Die Tätigkeit der Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. 2Auch die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit der unter § 2 Abs. 3 GewStG fallenden sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 3Das gilt auch, wenn von ihnen mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (§ 8 GewStDV).
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R 2.4 (5)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenAtypisch stille Gesellschaften
5 1Sind eine oder mehrere Personen oder Personengruppen als atypische stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person beteiligt, liegt gewerbesteuerrechtlich ein einziger Gewerbebetrieb vor, wenn der Zweck der atypischen stillen Gesellschaften jeweils darauf gerichtet ist, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäftes ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten gemeinsam und zusammen mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts auszuüben. 2Dagegen liegen getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeiten vor, wenn die den einzelnen atypischen stillen Gesellschaften und dem Inhaber des Handelsgeschäftes steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind.
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H 2.4 (5)
Hinweise
aufklappen ZuklappenSelbständige Gewerbebetriebe
Eine getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder jeweils nur an einem bestimmten Geschäftsbereich des Handelsgewerbes beteiligt sind (BFH vom 6.12.1995 – BStBl 1998 II S. 685).
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R 2.5
Richtlinie
Beginn der Steuerpflicht
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R 2.5 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenEinzelgewerbetreibende und Personengesellschaften
1 1Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. 2Bloße Vorbereitungshandlungen, z. B. die Anmietung eines Geschäftslokals, das erst hergerichtet werden muss, oder die Errichtung eines Fabrikgebäudes, in dem die Warenherstellung aufgenommen werden soll sowie der kurzzeitige Probelauf von Betriebsanlagen, wenn dieser (z. B. anhand der verwendeten Rohstoffe) noch nicht dem Gesamtkonzept des eigentlichen regelmäßigen Betriebs entspricht, begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. 3Bei Unternehmen, die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht. 4Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beginnt die Steuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist.
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H 2.5 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens
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Beispiel:
Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren), wurde am 6.3.01 gegründet und am 27.4.01 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am 1.7.01 unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am 30.3.02. Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am 1.1.03 lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am 15.1.03 erfolgte.
Lösung:
Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1.1.03.
- Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. § 7 Satz 2 GewStG enthält keinen die sachliche Steuerpflicht betreffenden Regelungsumfang (BFH vom 30.8.2012 – BStBl II S. 927).
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
BFH vom 15.1.1998 – BStBl II S. 478
Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig (BFH vom 20.11.2003 – BStBl 2004 II S. 464).
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Windparks
BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 929
Beginn der werbenden Tätigkeit bei Leasingunternehmen
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt (BFH vom 5.3.1998 – BStBl II S. 745).
Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung
Beabsichtigt die Einschiffsgesellschaft bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob - und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen - sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (BFH vom 3.4.2014 – BStBl II S. 1000).
Voraussetzungen für Gewerbebetrieb
- Einzelunternehmen
H 2.1 (1)
- Personengesellschaften
H 2.1 (2)
Zur Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung
R 1.9
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R 2.5 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenSteuerpflicht kraft Rechtsform
2 1Die Steuerpflicht kraft Rechtsform beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung in das Handelsregister, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der aufsichtsbehördlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. 2Von diesem Zeitpunkt an kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit nicht mehr an. 3Die Steuerpflicht wird vor dem bezeichneten Zeitpunkt durch die Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit ausgelöst.
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H 2.5 (2)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeginn der Steuerpflicht kraft Rechtsform
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Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines
Gewerbebetriebs gegründet wird
Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs, sondern mit der Eintragung in das Handelsregister (BFH vom 16.2.1977 – BStBl II S. 561).
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Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals
Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von Teilen des Stammkapitals lösen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus (BFH vom 18.7.1990 – BStBl II S. 1073).
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Vorgesellschaft
Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand (BFH vom 8.4.1960 – BStBl III S. 319).
Organschaft
Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Organschaft hat auf die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft keine Auswirkung.
R 2.3 Abs. 1
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R 2.5 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenSonstige juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine
3Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 2 Abs. 3 GewStG) beginnt die Steuerpflicht bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
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H 2.5 (3)
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R 2.5 (4)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenWegfall einer Befreiung
4Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Unternehmen, für die der Grund für die Befreiung von der Gewerbesteuer wegfällt, im Zeitpunkt des Wegfalls des Befreiungsgrundes.
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R 2.6
Richtlinie
Erlöschen der Steuerpflicht
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R 2.6 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenEinzelgewerbetreibende und Personengesellschaften
1 1Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. 2Die Einstellung liegt nicht erst dann vor, wenn der Betrieb für alle Zeiten, sondern schon dann, wenn er für eine gewisse Dauer aufgegeben wird. 3Die Einstellung darf aber nicht von vornherein nur als vorübergehend gedacht sein. 4Bei sogenannten Saisonbetrieben, insbesondere beim Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art oder den Zuckerfabriken, bedeutet die Einstellung des Betriebs während der toten Zeit nicht eine Einstellung in dem eben behandelten Sinn, sondern nur eine vorübergehende Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht berührt wird (§ 2 Abs. 4 GewStG). 5Die tatsächliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. 6Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst in der tatsächlichen Einstellung jedes Verkaufs. 7Die Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht darf jedoch nicht allein nach äußeren Merkmalen beurteilt werden. 8Die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder andere nach außen in Erscheinung tretende Umstände (z. B. Entlassung der Betriebszugehörigen, Einstellung des Einkaufs) bedeuten nicht immer die tatsächliche Einstellung des Betriebs. 9Es müssen auch die inneren Vorgänge berücksichtigt werden.
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H 2.6 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBetriebsverpachtung im Ganzen
Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters (R 2.2). Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer Betriebsaufspaltung (H 15.7 (4) bis (8) EStH).
Bedeutung eines einheitlichen Geschäftskonzepts
- Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (BFH vom 26.6.2007 - BStBl 2009 II S. 289).
- Zu Veräußerungs- und Aufgabegewinnen H 7.1 (3)
Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung
Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem Aufhören des Gewerbebetriebs (R 2.6 Abs. 1 bis 3), sondern auch mit dem Eintritt eines Befreiungsgrundes (RFH vom 23.2.1943 – RStBl S. 801). Allerdings führt der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14 Buchst. a GewStG) nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts.
Bleibt dieses bei Beendigung und nachfolgendem erneuten Beginn der Steuerpflicht weiterhin bestehen, ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität gewahrt. Gewerbeverluste aus vorangegangenen, nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen sind deshalb nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig (BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 733).
Kriterien zur Beurteilung der Betriebseinstellung
- Auch wenn ein Unternehmen wesentlichen Einschränkungen unterliegt oder bei einer nur äußerlichen Betrachtung als eingestellt erscheint, kann doch gewerbesteuerlich eine Betriebseinstellung nicht anerkannt werden, wenn sich das Unternehmen in der erkennbaren Absicht, nachhaltige Erträge zu erzielen, weiter betätigt (RFH vom 19.3.1941 – RStBl S. 386, vom 14.5.1941 – RStBl S. 698 und vom 19.5.1943 – RStBl S. 605).
- Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe (BFH vom 5.7.1984 – BStBl II S. 711).
Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs
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Abwicklungstätigkeiten
Die Versilberung der vorhandenen Betriebsgegenstände und die Einziehung einzelner rückständiger Forderungen aus der Zeit vor der Betriebseinstellung können nicht als Fortsetzung einer aufgegebenen Betriebstätigkeit angesehen werden (RFH vom 29.6.1938 – RStBl S. 910, vom 24.8.1938 – RStBl S. 911 und vom 14.9.1938 – RStBl 1939 S. 5).
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Ladengeschäft, Veräußerung des Warenlagers
Ein in Form eines Ladengeschäfts ausgeübter Gewerbebetrieb wird nicht bereits dann eingestellt, wenn kein Zukauf mehr erfolgt, sondern erst dann, wenn das vorhandene Warenlager „im Ladengeschäft“ veräußert ist (BFH vom 26.9.1961 – BStBl III S. 517).
Zum Erlöschen der Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
R 2.7
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R 2.6 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenKapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG
2 1Bei den Kapitalgesellschaften und den anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG erlischt die Gewerbesteuerpflicht – anders als bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften – nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Betätigung, sondern mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. 2Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.
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R 2.6 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
3 1Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 2 Abs. 3 GewStG) erlischt die Steuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 2Besteht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in jährlich wiederkehrenden Tätigkeiten (Veranstaltungen) von jeweils kurzer Dauer, z. B. Bier-, Wein-, Schützenfeste usw., dann ist bei erkennbarer Wiederholungsabsicht von einem fortbestehenden Gewerbebetrieb auszugehen, bei dem nicht jeweils die Steuerpflicht nach Abwicklung der Veranstaltung erlischt und im Folgejahr neu eintritt.
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R 2.6 (4)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBetriebsaufgabe, Auflösung und Insolvenz
4 1Die Aufgabe des Betriebs bei Einzelgewerbetreibenden, die Auflösung und die Abwicklung bei Personengesellschaften und Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Unternehmen aller Art ändern nach § 4 GewStDV an der Gewerbesteuerpflicht nichts. 2Das Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht beurteilt sich auch in diesen Fällen ausschließlich nach den Grundsätzen der R 2.6 Abs. 1 bis 3. 3Die Beendigung der Abwicklung und damit das Aufhören der Gewerbesteuerpflicht eines aufgelösten Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 fallen regelmäßig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird. 4Werden jedoch bei dieser Verteilung Vermögensbeträge zur Begleichung von Schulden zurückbehalten, bleibt das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, bis die Schulden beglichen sind.
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H 2.6 (4)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeendigung der Abwicklung
Der Grundsatz, dass die Gewerbesteuerpflicht noch nicht endet, wenn bei der Vermögensverteilung Beträge zur Begleichung von Schulden zurückbehalten werden, gilt nicht, wenn es sich bei den Schulden um Steuern handelt, die erst nach der Beendigung der Abwicklung festgesetzt werden können (RFH vom 12.12.1939 – RStBl 1940 S. 435). Entsprechend ist der Abwicklungszeitraum einer im Insolvenzverfahren befindlichen Kapitalgesellschaft als abgeschlossen anzusehen, wenn die förmliche Beendigung des Insolvenzverfahrens nur dadurch gehindert wird, dass die Höhe der Steuern, die erst nach dem Ablauf des Abwicklungszeitraums festgesetzt werden können, noch nicht bekannt ist (RFH vom 5.3.1940 – RStBl S. 476).
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R 2.7
Richtlinie
Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
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R 2.7 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenÜbergang eines Betriebs im Ganzen
1 1Ein Gewerbebetrieb, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Er gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3Der Zeitpunkt des Übergangs (Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der Neugründung angesehen. 4In diesem Zeitpunkt erlischt die sachliche Steuerpflicht des übergegangenen Betriebs. 5Der übernommene Betrieb tritt in die sachliche Steuerpflicht neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
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R 2.7 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenÄnderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft
2 1Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG einzelne Gesellschafter oder alle bis auf einen aus oder treten neue hinzu oder wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, geht der Gewerbebetrieb nicht im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverändert fortführt. 2§ 2 Abs. 5 GewStGfindet demnach in diesen Fällen keine Anwendung und die sachliche Steuerpflicht des Unternehmens besteht fort.
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R 2.7 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenÜbergang eines Teilbetriebs
3 1Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer über, liegt beim bisherigen Unternehmer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht vor. 2In diesem Fall kommt für den Unternehmer, der den Betrieb abgibt, zunächst nur eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht. 3Die Abgabe eines Teilbetriebs wird bei der Veranlagung dadurch berücksichtigt, dass der Festsetzung des Steuermessbetrags der Gewerbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde gelegt wird. 4Für den neuen Unternehmer kommt, wenn der übernommene Betrieb nicht mit einem bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen, sonst die Anpassung der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.
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H 2.7
Hinweise
aufklappen ZuklappenPartieller Unternehmerwechsel bei Personengesellschaften
In Fällen des partiellen Unternehmerwechsels bei Personengesellschaften kommt es grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Weise, z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen (BFH vom 18.5.1972 – BStBl II S. 775).
Soweit das BFH-Urteil vom 24.10.1972 – BStBl 1973 II S. 233 dem entgegensteht, ist es nicht anzuwenden.
Persönliche Steuerpflicht
Wegen der Auswirkungen auf die persönliche Steuerpflicht und damit der Steuerschuldnerschaft des jeweiligen Unternehmers
§ 5 Abs. 2 GewStG, R 5.1 Abs. 1
Verfahren bei der Anpassung oder erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen
R 19.2
Zur Verrechnung von im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlusten
§ 10a Satz 8 GewStG
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R 2.8
Richtlinie
Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
aufklappen Zuklappen1 1Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben werden. 2Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, werden nur die im Inland befindlichen Betriebsstätten der Besteuerung unterworfen. 3Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuerrechts gehört auch der an die Bundesrepublik Deutschland grenzende deutsche Festlandsockel, soweit es sich um die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes handelt (Proklamation der Bundesregierung vom 22.1.1964 – BGBl. II S. 104).
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H 2.8
Hinweise
aufklappen ZuklappenBetriebsstätten im Ausland
Wegen der Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
H 7.1 (1)
Festlandsockel
Zur Abgrenzung des Festlandsockels in der Nordsee zwischen der Bundesrepublik, den Niederlanden, England und Dänemark (Gesetz vom 23.8.1972 - BGBl. II S. 881 und S. 1616).
Grenzüberschreitende Gewerbegebiete
Der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist, gehört ab Erhebungszeitraum 2004 nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes vom 4.6.2004 (BGBl. II S. 1653) zum Inland.
Inländische Betriebsstätte auf einem Schiff, das im inländischen Schiffsregister eingetragen ist
Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn für ihn eine Betriebsstätte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden See (Kauffahrtei )Schiff unterhalten wird, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist (BFH vom 13.2.1974 – BStBl II S. 361). Dies gilt gemäß § 5 GewStDV nicht für Kauffahrteischiffe, die im regelmäßigen Linienverkehr ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.
Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewerbesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar (BFH vom 18.9.2003 – BStBl 2004 II S. 17).
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R 2.9
Richtlinie
Betriebsstätte
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R 2.9 (1)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenAllgemeines
1 1Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO. 2Für Zwecke der Zerlegung des Steuermessbetrags enthält § 28 Abs. 2 GewStG ergänzende Regelungen. 3Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 4Es gehören dazu auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort, z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechselndem Standplatz. 5Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage erfordert keine besonderen Räume oder gewerblichen Vorrichtungen. 6Ferienwohnungen stellen eine Betriebsstätte dar, wenn ihre Vermietung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. 7Hat in diesen Fällen der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung, wird außer in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung eine Betriebsstätte unterhalten. 8Wegen des in diesen Fällen anzuwendenden Zerlegungsmaßstabs (R 33.1).
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H 2.9 (1)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBinnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
- Wegen der Annahme einer Betriebsstätte (Betriebsstättenfiktion) bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten
§ 6 GewStDV -
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei Schifffahrtsunternehmen
Bei einem Schifffahrtsunternehmen befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräu¬men eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders, wenn von dort aus die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflusst werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (BFH vom 3.7.1997 – BStBl 1998 II S. 86). -
Wohnung eines Unternehmers eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs
Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, begründet er am Wohnort nur dann eine Betriebsstätte, wenn sich dort von einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebenso wenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält (BFH vom 7.6.1966 – BStBl III S. 548).
Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage
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Allgemein
Eine Verkaufsstelle (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO) ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine i. S. des § 12 Satz 1 AO feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist (BFH vom 17.9.2003 – BStBl 2004 II S. 396).
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Begründung einer Betriebsstätte in den Fällen der Betriebsaufspaltung
Zu der Frage, in welchen Fällen der Betriebsaufspaltung (H 15.7 (4) bis (8) EStH) das Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte für die Besitzgesellschaft begründet (BFH vom 28.7.1982 – BStBl 1983 II S. 77). -
Kehrbezirk eines Bezirkschornsteinfegers
Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO.
Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG (BFH vom 13.9.2000 – BStBl 2001 II S. 734). -
Standplätze auf Märkten
Wochenmarkthändler begründen auf dem Markt auch dann eine Betriebsstätte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf einen festen Standplatz haben, aber den Platz ständig benutzen.
Ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf dem Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine Betriebsstätte (BFH vom 17.9.2003 – BStBl 2004 II S. 396). -
Standplätze von Straßenhändlern
Für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung genügt es, wenn der Unternehmer über die Räumlichkeiten oder eine bestimmte Fläche eine gewisse, nicht nur vorüberge¬hende Verfügungsmacht besitzt (BFH vom 17.3.1982 – BStBl II S. 624 und vom 11.10.1989 – BStBl 1990 II S. 166). Demgemäß sind z. B. fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern als Betriebsstätten anzusehen (RFH vom 15.4.1942 – RStBl S. 469). -
Unentgeltliche Nutzung überlassener Räume
Unentgeltlich zur Nutzung überlassene Räume begründen eine Betriebsstätte, wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH vom 17.3.1982 – BStBl II S. 624). Dabei genügt auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und die Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (BFH vom 3.2.1993 – BStBl II S. 462).
- Wegen der Annahme einer Betriebsstätte (Betriebsstättenfiktion) bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten
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R 2.9 (2)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBauausführungen oder Montagen
2 1Nach § 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen. 2Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten (z. B. im Straßenbau) oder schwimmen. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate überstiegen hat. 4Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht. 5Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erfüllt zu sein. 6Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. 7Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, so wird die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen. 8Zu den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. 9Stätten der Erkundung von Bodenschätzen, z. B. Versuchsbohrungen, sind als Betriebsstätten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 AO erfüllt sind.
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H 2.9 (2)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBauausführungen
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Begriff
RFH vom 2.7.1940 – RStBl S. 668, RFH vom 21.1.1942 – RStBl S. 66 und BFH vom 21.10.1981 – BStBl 1982 II S. 241
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Einbeziehung von Subunternehmern
Bei einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausführungen zu berücksichtigen, in der an der Baustelle selbständige Subunternehmer tätig waren, deren Tätigkeit der Steuerpflichtige lediglich überwacht hat (BFH vom 13.11.1962 – BStBl 1963 III S. 71).
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Sechsmonatsfrist
Betriebsstätten i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i. V. m. § 12 AO sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH vom 16.12.1998 – BStBl 1999 II S. 365). -
Unterbrechung der Sechsmonatsfrist
Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z. B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht (BFH vom 8.2.1979 – BStBl II S. 479)
Montage
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Begriff
BFH vom 16.5.1990 – BStBl II S. 983
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Feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen
Werden im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen errichtet, wie Baubuden, Baukantinen, Geräteschuppen, Unterkunftsbaracken usw., begründen auch diese eine Betriebsstätte nur dann, wenn die Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate bestanden haben (RFH vom 22.1.1941 – RStBl S. 90).
Die Frist von sechs Monaten (§ 12 Nr. 8 AO) bietet auch einen Anhalt für die Beurteilung der Frage, ob nach § 12 Nr. 8 AO eine Betriebsstätte bei festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen anzunehmen ist, die im Zusammenhang mit Arbeiten errichtet werden, die nicht zu den eigentlichen Bauausführungen oder Montagen gehören (BFH vom 27.4.1954 – BStBl III S. 179).
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R 2.9 (3)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenGeschäftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen
3 1Eine Betriebsstätte bilden nur solche festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, in denen sich dauernd Tätigkeiten, wenn auch bloße Hilfs- oder Nebenhandlungen vollziehen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen. 2Ob die Tätigkeiten im Einzelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. 3Es ist nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte Verhandlungen mit Dritten geführt oder Geschäftsabschlüsse getätigt werden. 4Betriebsstätten können auch rein mechanische Anlagen sein (z. B. Verkaufsautomaten). 5Es fehlt aber an einer Betätigung für Zwecke eines gewerblichen Unternehmens, wenn die örtlichen Anlagen oder Einrichtungen ausschließlich Wohnzwecken, Erholungszwecken, Sportzwecken oder ähnlichen Zwecken dienen.
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H 2.9 (3)
Hinweise
aufklappen ZuklappenBetriebsstätte mit Land- und Forstwirtschaft
Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, die wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig sind, unterhalten Betriebsstätten auch in solchen Gemeinden, in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben (BFH vom 29.11.1960 – BStBl 1961 III S. 52).
Keine Betriebsstätte wegen fehlender Betätigung für das Unternehmen
- Genesungsheime und Kinderheime
BFH vom 29.11.1960 – BStBl 1961 III S. 52 - Auch die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen zur Benutzung durch die Arbeitnehmer begründen keine Betriebsstätte (BFH vom 16.6.1959 – BStBl III S. 349).
- Der bloße Besitz von Grundvermögen begründet auch bei einer Kapitalgesellschaft noch keine Betriebsstätte (RFH vom 27.5.1941 – RStBl S. 393). Bei Kapitalgesellschaften ist eine mehrgemeindliche Betriebsstätte jedoch auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebsstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht benutzt werden (BFH vom 18.4.1951 – BStBl III S. 124 und vom 26.11.1957 – BStBl 1958 III S. 261).
- Genesungsheime und Kinderheime
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R 2.9 (4)
Richtlinie
aufklappen ZuklappenBetriebsstätte eines Vertretenen
4 1Betriebsstätte setzt nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. 2Die Tätigkeit des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder in seinem Namen von seinen Arbeitnehmern, sondern sie kann auch von einem ständigen Vertreter ausgeübt werden. 3Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ist nur insoweit erforderlich, als der ständige Vertreter lediglich an die geschäftlichen Weisungen des vertretenen Unternehmens gebunden sein muss. 4Diese Voraussetzung ist ohne weiteres beim Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses auf Grund eines Dienstvertrags erfüllt. 5Die Weisungsgebundenheit kann aber auch ohne Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses auf anderer Rechtsgrundlage (z. B. auf einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis im Sinne der §§ 662 und 675 BGB) beruhen.
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H 2.9 (4)
Hinweise
aufklappen ZuklappenStändiger Vertreter
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Allgemein
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt, insbesondere für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt – § 13 AO (BFH vom 28.6.1972 – BStBl II S. 785).
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Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung (H 15.7 (4) bis (8) EStH) übt das Besitzunternehmen in den dem Betriebsunternehmen pachtweise
überlassenen Betriebsstätten in der Regel keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus. Das Betriebsunternehmen ist mit den gepachteten Betriebsstätten auch nicht ständiger Vertreter des Besitzunternehmens im Sinne des § 13 AO (BFH vom 10.6.1966 – BStBl III S. 598). -
Kapitalgesellschaft
Ständiger Vertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person, insbesondere eine Kapitalgesellschaft sein (RFH vom 19.12.1939 – RStBl 1940 S. 25). -
Räumlichkeiten des Vertreters als Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens
Ist nach den Grundsätzen der R 2.9 (4) eine Person als ständiger Vertreter des Unternehmens anzusehen, so hängt die Annahme einer Betriebsstätte des Vertretenen von der weiteren Voraussetzung ab, dass die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, in der der ständige Vertreter seine Tätigkeit für das Unternehmen ausübt, einer gewissen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt (BFH vom 28.6.1972 – BStBl II S. 785). Dem Vertreter müssen die Einrichtungen in der Weise überlassen worden sein, dass bei Beendigung seiner Tätigkeit für den Vertretenen das Gebrauchsrecht des Vertreters an ihnen entfällt (BFH vom 14.7.1971 – BStBl II S. 776). Das ist nicht der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübt, die dem vertretenen Unternehmer weder als Eigentümer noch als Mieter gehören. Demgemäß ist die Betriebsstätte, die einem ständigen Vertreter gehört, der selbständiger Gewerbetreibender (z. B. Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB) ist, nur eine Betriebsstätte des Vertreters und nicht auch eine Betriebsstätte des vertretenen Unternehmers. Das gleiche gilt in der Regel für Werbelokale einer Bausparkasse, die diese ihren Vertretern zur Verfügung stellt (BFH vom 12.10.1965 – BStBl III S. 690). Auch der Versicherungsvertreter, der in vollem Umfang selbständiger Gewerbetreibender ist, begründet durch seinen Gewerbebetrieb in der Regel jedenfalls dann keine Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens, wenn er die Büroräume gemietet hat und nur eigene Angestellte beschäftigt. Das Recht des Versicherungsunternehmens, die Räume des Versicherungsvertreters zur Überprüfung von Geschäftsvorfällen und zur Kontrolle des Geldverkehrs zu betreten, begründet auch dann keine Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens, wenn das Versicherungsunternehmen von seinem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BFH vom 9.3.1962 – BStBl III S. 227). Bei einer Geschäftseinrichtung (z. B. einem Warenlager) einer Mineralölfirma am Ort der Betriebsstätte eines selbständigen Tankstellenwarts ist Voraussetzung für eine Betriebsstätte der Mineralölfirma, dass die Mineralölfirma die Verfügungsgewalt im Sinne des oben bezeichneten BFH-Beschlusses vom 9.3.1962 – BStBl III S. 227 über die Geschäftseinrichtung besitzt. Die Verfügungsgewalt ist zu verneinen, wenn die Geschäftseinrichtung von der Mineralölfirma an den Tankstellenwart verpachtet worden ist (BFH vom 16.8.1962 – BStBl III S. 477). Auch die Wohnung des unselbständigen Handlungsgehilfen, der ständiger Vertreter ist, ist im Allgemeinen keine Betriebsstätte des vertretenen Geschäftsherrn. Die Räumlichkeiten, in denen der ständige Vertreter seine geschäftliche Tätigkeit ausübt, sind jedoch, ohne dass sie dem Vertretenen als Eigentümer oder Mieter zu gehören brauchen, als dessen Betriebsstätte anzusehen, wenn dem Vertretenen über diese Räumlichkeiten eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt zusteht (RFH vom 26.9.1939 – RStBl S. 1227, vom 19.12.1939 – RStBl 1940 S. 25 und S. 26 und vom 11.3.1942 – RStBl S. 801). Eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens liegt auch dann vor, wenn der Betrieb in Räumen ausgeübt wird, die ein leitender Angestellter des Unternehmens unter seinem Namen gemietet und dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat (BFH vom 30.1.1974 – BStBl II S. 327). -
Vertretung im Rahmen eines Gewerbebetriebs des Vertreters
Die Vertretung kann auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs des Vertreters ausgeübt werden. So kann z. B. ein Handelsvertreter (§ 84 HGB) ständiger Vertreter in diesem Sinne sein (RFH vom 23.4.1941 – RStBl S. 355).
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