Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.