1 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
2 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
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R 5.1
Richtlinie
Steuerschuldnerschaft
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R 5.1 (1)
Richtlinie
aufklappen zuklappenAllgemeines
1 1§ 5 GewStG regelt die persönliche Steuerpflicht. 2Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel während des Kalenderjahrs statt, endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. 3Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen
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H 5.1 (1)
Hinweise
aufklappen zuklappenFormwechsel
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (BFH vom 13.10.2005 – BStBl 2006 II S. 404).
Unternehmerwechsel
- Zur sachlichen Steuerpflicht
R 2.7 - Zur Ermittlung des Steuermessbetrags
R 11.1
Verdecktes Gesellschaftsverhältnis
Bei einem verdeckten Gesellschaftsverhältnis zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einer natürlichen Person ist der Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermessbescheid unter der Geltung des § 5 Abs. 1 GewStG 1977 nicht an die Innengesellschaft, sondern an die Personenhandelsgesellschaft als Steuerschuldnerin zu adressieren (BFH vom 16.12.1997 – BStBl 1998 II S. 480 – Abgrenzung zum BFH vom 7.4.1987 – BStBl II S. 768).
- Zur sachlichen Steuerpflicht
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R 5.1 (2)
Richtlinie
aufklappen zuklappenAtypisch stille Gesellschaft
2 1Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Inhaber des Handelsgeschäfts. 2Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für die atypische stille Gesellschaft richten sich demzufolge an den Inhaber des Handelsgeschäfts und sind diesem als Steuerschuldner bekannt zu geben. 3Sind die dem Inhaber des Handelsgeschäftes und den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften zuzuordnenden Tätigkeiten als ein einziger Gewerbebetrieb zu beurteilen, sind an den Inhaber des Handelsgeschäftes nur ein Gewerbesteuermessbescheid und ein Gewerbesteuerbescheid zu richten. 4Handelt es sich bei den Tätigkeiten dagegen um jeweils getrennte Gewerbebetriebe, ist an den Inhaber des Handelsgeschäftes für jeden getrennt zu beurteilenden Gewerbebetrieb ein gesonderter Gewerbesteuermessbescheid und ein Gewerbesteuerbescheid zu richten. 5Absatz 1 gilt nicht im Fall der atypischen stillen Gesellschaft, weil hier durch Beginn und Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Wechsel in der Person des Steuerschuldners nicht stattfindet.
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H 5.1 (2)
Hinweise
aufklappen zuklappenMehrheit von Betrieben
R 2.4 Abs. 5
Steuerschuldnerschaft
Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht (BFH vom 12.11.1985 – BStBl 1986 II S. 311).
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R 5.2
Richtlinie
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
aufklappen zuklappen1Nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199 S. 1 – darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der Tätigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. 2Gegen die Gesamtschuldner kann nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefasster Gewerbesteuermessbescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner der Gewerbesteuer aufzuführen sind. 3Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. 4Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu erlassen. 5Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt (§ 44 AO).
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R 5.3
Richtlinie
Haftung
aufklappen zuklappen1Für die Haftung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Abgabenordnung. 2Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 3Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs.
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H 5.3
Hinweise
aufklappen zuklappenAllgemeines
Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 AO) und zu begründen. Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§§ 68 bis 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung (§ 192 AO). Gegen Haftungsbescheide des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 33 FGO).
Haftung
Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht:
- § 69 AO (Haftung der Vertreter),
- § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers),
- § 73 AO (Haftung bei Organschaft),
- § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen),
- § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers),
- § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),
- § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),
- §§ 161 und 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG),
- § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).
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