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BMF Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2016
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Bundesministerium der Finanzen

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GewStH 2024
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Allgemeines
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      Allgemeines
      • § 1 Steuerberechtigte
      • § 2 Steuergegenstand
      • § 2a Arbeitsgemeinschaften
      • § 3 Befreiungen
      • § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
      • § 5 Steuerschuldner
      • § 6 Besteuerungsgrundlage
    3. Bemessung der Gewerbesteuer
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      Bemessung der Gewerbesteuer
      • § 7 Gewerbeertrag
      • § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
      • § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
      • § 8 Hinzurechnungen
      • § 9 Kürzungen
      • § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
      • § 10a Gewerbeverlust
      • § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
    4. Weggefallen
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      Weggefallen
      • § 12 Weggefallen
      • § 13 Weggefallen
    5. Steuermessbetrag
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      Steuermessbetrag
      • § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
      • § 14a Steuererklärungspflicht
      • § 14b Verspätungszuschlag
      • § 15 Pauschfestsetzung
    6. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
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      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
      • § 16 Hebesatz
      • § 17 Weggefallen
      • § 18 Entstehung der Steuer
      • § 19 Vorauszahlung
      • § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
      • § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
      • § 22 Weggefallen
      • § 23 Weggefallen
      • § 24 Weggefallen
      • § 25 Weggefallen
      • § 26 Weggefallen
      • § 27 Weggefallen
    7. Zerlegung
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      Zerlegung
      • § 28 Allgemeines
      • § 29 Zerlegungsmaßstab
      • § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
      • § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
      • § 32 Weggefallen
      • § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
      • § 34 Kleinbeträge
      • § 35 Weggefallen
    8. Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
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      Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
      • § 35a
    9. Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
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      Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
      • § 35b
    10. Durchführung
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      Durchführung
      • § 35c Ermächtigung
    11. Schlussvorschriften
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      Schlussvorschriften
      • § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
      • § 37 Weggefallen
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
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      Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
      1. I. Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
      2. II. Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG vom 17. 11. 2015
    • Anhang 2 Erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG
    • Anhang 3 Organschaft
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      Anhang 3 Organschaft
      1. I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      2. II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG -

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  1. GewStH 2024
  2. A. Ge­wer­be­steu­er­ge­setz, Ge­wer­be­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Ge­wer­be­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se
  3. Ent­ste­hung, Fest­set­zung und Er­he­bung der Steu­er
  4. § 19 Vor­aus­zah­lung

Blättern-Navigation

  • § 18
  • § 19
  • § 20

G 1460
G 1465
G 1480

§ 19 Vor­aus­zah­lun­gen

1 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.

2 Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

3 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Voraus­zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.

4 Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.

5 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

  • GewStDV

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    § 29 An­pas­sung und erst­ma­li­ge Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen

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    G 1460

    1Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. 3Das Finanzamt hat in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen

    1. den Prozentsatz, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,
    2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt.

    2 1In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.

  • GewStDV

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    § 30 Ver­le­gung von Be­triebs­stät­ten

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    G 1460

    1Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. 2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt.

  • GewStDV

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    § 31 (weg­ge­fal­len)

  • GewStDV

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    § 32 (weg­ge­fal­len)

  • GewStDV

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    § 33 (weg­ge­fal­len)

  • R 19.1

    Richtlinie

    Vorauszahlungen

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    1Die Bemessung der Vorauszahlungen entspricht dem Vorauszahlungssystem bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. 2Wie bei der Körperschaftsteuer sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen be­reits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Durch die Entrichtung der Vorauszahlungen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt­schaftsjahr in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr wird vermieden, dass bei Neugründungen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei der Umstellung auf ein vom Ka­lenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr eine Steuerpause eintritt. 4Auf die Jahressteuer­schuld für den Erhebungszeitraum sind die im abweichenden Wirtschaftsjahr, das im maß­gebenden Erhebungszeitraum endet, festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen an­zurechnen. 5§ 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG gilt nicht für Gewerbebetriebe, die bereits vor dem 1.1.1986 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hatten, es sei denn, sie sind nach dem 31.12.1985 infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen anderen vom 31.12. abweichenden Abschlusszeitpunkt umgestellt. 6Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). 7Sie ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden und wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG). 8Letzte Veranlagung ist von allen bisher durchgeführten Veranlagungen diejenige, die sich auf den Erhebungszeitraum bezieht, der dem Vorauszahlungsjahr zeitlich am nächsten liegt.

  • H 19.1

    Hinweise

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    Abweichendes Wirtschaftsjahr

    Beispiel:

    Die voraussichtliche Gewerbesteuer im EZ 02, in dem das Wirtschafts­jahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 endet, beträgt 120.000 €. Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am 15.08.2001, 15.11.2001, 15.02.2002 und 15.05.2002. Die mit je 30.000 € im abweichenden Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 geleisteten Vorauszahlungen sind auf die endgültige Steuerschuld des EZ 02 anzurechnen.

    Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen

    BVerwG vom 22.5.1987 – BStBl II S. 698

  • R 19.2

    Richtlinie

    Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

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    11Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich für den laufen­den oder vorausgegangenen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. 2Die An­passung obliegt der Gemeinde, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbe­steuer übertragen ist (R 1.2). 3§ 19 Abs. 3 GewStG stellt die Entscheidung der Frage, ob bei der Anpassung festgesetzter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die im Zeit­punkt der Anpassung bereits fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen auf je­weils ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer herabgesetzt werden, in das Ermessen der Gemeinde. 4Aber auch das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum die Anpassung der Vorauszah­lungen veranlassen. 5Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkom­mensteuer- und Körperschaft-steuervorauszahlungen anpasst. 6Es setzt in diesem Fall für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den voraussichtlichen Steuermessbetrag fest, an den die Gemeinden bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden sind (§ 19 Abs. 3 GewStG). 7Dieser Festsetzung bedarf es nur, wenn sich danach der Steuermessbe­trag entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 10 Euro oder um mehr als 500 Euro ändert. 8Werden nach Ablauf des letzten Vorauszahlungszeitpunkts für den Er­hebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen angepasst, ist bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

    21In den Fällen der Anpassung der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG findet eine Zerlegung nur dann statt, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Ge­meinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren (§ 29 Abs. 2 GewStDV). 2In den anderen Anpassungsfällen braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden (Ermessen des Finanzamtes). 3Die hebebe­rechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerle­gungsbescheid festgesetzt sind. 4In diesen Fällen teilt das Finanzamt den beteiligten Ge­meinden nur den Hundertsatz mit, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung § 188 Abs. 1 AO) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, und den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt (§ 29 Abs. 1 GewStDV). 5Als Hundertsatz können durch 5 teilbare Beträge verwendet werden, sofern dies eine Vereinfachung darstellt. 6Anstelle des Hundertsatzes kann auch der Zerlegungs­anteil mitgeteilt werden, sofern dies ohne besonderen Arbeitsaufwand, z. B. im maschinellen Verfahren, möglich ist.

    31Das Finanzamt kann einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Voraus­zahlungen auch dann festsetzen, wenn es Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer festsetzt, weil ein Gewerbebetrieb neu gegründet ist oder ein be­reits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die Steuer­pflicht eingetreten ist. 2Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn an ihm mehrere Ge­meinden beteiligt sind (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewStDV).

    41Die Aufgabenteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde bei der Anpassung und erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen erfordert eine Zusammenarbeit der beiden Dienststellen, um den Zweck des Vorauszahlungssystems – die laufende Anpassung der Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer entsprechend dem Wirtschaftsab­lauf – zu erreichen. 2Die Tätigkeit des Finanzamts auf dem Gebiet der Gewerbesteuer-Vor­auszahlungen wird regelmäßig durch entsprechende Maßnahmen für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) ausgelöst. 3Die Gemeinde teilt deshalb zweckmäßig eigene Wahr­nehmungen über die Entwicklung des Betriebs und ggf. entsprechende Vorschläge dem Fi­nanzamt mit. 4Sie hat sich zur Vermeidung von Doppelarbeit insbesondere mit dem Fi­nanzamt in Verbindung zu setzen, ehe sie von sich aus, d. h., ohne dass ein Gewerbesteu­ermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt ist (Absatz 1 Satz 4), die Vorauszahlungen anpasst. 5Gewerbesteuerliche Prüfungen und Feststellungen in den Gewerbebetrieben sind auch in Bezug auf die Vorauszahlungen ausschließlich Auf­gaben des Finanzamts.

    5Gegen die Festsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vor­auszahlungen kann der Steuerpflichtige und gegen die Zerlegung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach § 29 Abs. 2 GewStDV können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 AO).

  • H 19.2

    Hinweise

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    Anpassung der Vorauszahlungen

    Die Entscheidung über die nachträgliche Anpassung von festgesetzten Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (BVerwG vom 22.5.1987 – BStBl II S. 698).

    Zerlegung

    Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen steht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185 AO kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (BFH vom 18.8.2004 – BStBl 2005 II S. 143).

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