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BMF Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

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Bundesministerium der Finanzen

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GewStH 2024
  • Vorwort
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  • A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Allgemeines
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      Allgemeines
      • § 1 Steuerberechtigte
      • § 2 Steuergegenstand
      • § 2a Arbeitsgemeinschaften
      • § 3 Befreiungen
      • § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
      • § 5 Steuerschuldner
      • § 6 Besteuerungsgrundlage
    3. Bemessung der Gewerbesteuer
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      Bemessung der Gewerbesteuer
      • § 7 Gewerbeertrag
      • § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
      • § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
      • § 8 Hinzurechnungen
      • § 9 Kürzungen
      • § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
      • § 10a Gewerbeverlust
      • § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
    4. Weggefallen
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      Weggefallen
      • § 12 Weggefallen
      • § 13 Weggefallen
    5. Steuermessbetrag
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      Steuermessbetrag
      • § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
      • § 14a Steuererklärungspflicht
      • § 14b Verspätungszuschlag
      • § 15 Pauschfestsetzung
    6. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
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      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
      • § 16 Hebesatz
      • § 17 Weggefallen
      • § 18 Entstehung der Steuer
      • § 19 Vorauszahlung
      • § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
      • § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
      • § 22 Weggefallen
      • § 23 Weggefallen
      • § 24 Weggefallen
      • § 25 Weggefallen
      • § 26 Weggefallen
      • § 27 Weggefallen
    7. Zerlegung
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      Zerlegung
      • § 28 Allgemeines
      • § 29 Zerlegungsmaßstab
      • § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
      • § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
      • § 32 Weggefallen
      • § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
      • § 34 Kleinbeträge
      • § 35 Weggefallen
    8. Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
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      Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
      • § 35a
    9. Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
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      Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
      • § 35b
    10. Durchführung
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      Durchführung
      • § 35c Ermächtigung
    11. Schlussvorschriften
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      Schlussvorschriften
      • § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
      • § 37 Weggefallen
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
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      Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
      1. I. Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
      2. II. Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG vom 17. 11. 2015
    • Anhang 2 Erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG
    • Anhang 3 Organschaft
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      Anhang 3 Organschaft
      1. I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      2. II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG -

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  1. GewStH 2024
  2. A. Ge­wer­be­steu­er­ge­setz, Ge­wer­be­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Ge­wer­be­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se
  3. Zer­le­gung
  4. § 29 Zer­le­gungs­maß­stab

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G 1450

§ 29 Zer­le­gungs­maß­stab

1   Zerlegungsmaßstab ist

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
  2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,
    1. vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,
    2. 1für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,
      1. für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und
      2. für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.
      2Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem
      1. die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und
      2. die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen
      zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht. 3Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. 4Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen.

2 Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.

3 Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.

1

Durch Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde Absatz 1 wie folgt geändert; erstmals anzuwenden ab EZ 2025 (§ 36 Abs. 5c GewStG):

  1. In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummern 2 und 3“
  2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

    „3. bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.“
  • R 29.1

    Richtlinie

    Zerlegungsmaßstab

     aufklappen Zuklappen

    1Arbeitslöhne im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG sind nur die Arbeitslöhne, die das steuerpflichtige Unternehmen an die eigenen Arbeitnehmer, d. h. an solche zahlt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. 2Vergütungen, die an andere Unternehmer für die Gestellung von fremden Arbeitskräften gezahlt werden, scheiden daher aus.

  • H 29.1

    Hinweise

     aufklappen Zuklappen

    Arbeitnehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG

    • Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH vom 12.02.2004 – BStBl II S. 602).
    • § 1 LStDV

    Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen (Energiespeicheranlagen)

    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.11.2023 – BStBl I S. 1986
    • Für EZ ab 2025 § 29 Abs. 1 Nummer 3 GewStG

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