Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
vom 16.10.2018 ( BStBl I S. 1088)
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Springe direkt zu:
Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
vom 16.10.2018 ( BStBl I S. 1088)
Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:
Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten
In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2019 bis 2021 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.
Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug von |
Durchschnittswerte in |
1 bis 4.000 km |
0,04 |
4.001 bis 12.000 km |
0,04 – (0,01 * (FKM – 4.000))/"8.000" |
mehr als 12.000 km |
0,03 |
---|
Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.
Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.
Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.
Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Wert des Fluges beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.
Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einver-nehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 10. September 2015 (BStBl I Seite 735) für die Jahre 2019 bis 2021.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3 – S 233.4/172 |
Niedersächsisches Finanzministerium
|
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
|
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
|
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
|
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
|
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
|
Ministerium für Finanzen und Europa Saarland
|
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
|
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
|
Freie und Hansestadt Hamburg – Finanzbehörde
|
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
|
Hessisches Ministerium der Finanzen
|
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
|
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
|
Thüringer Finanzministerium
|
Seite teilen
SeiteTeilenText