§ 1
1Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
- das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
-
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
-
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
-
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;
-
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
-
das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;
-
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
- das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
- das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
2Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.
2aAbweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
3Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustVO) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft.
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