11Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
21Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
31In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.
4Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
- Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
- Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
- Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
- für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen,
4a1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags‑ oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln. 3Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. 4Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
51Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
61Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
71Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
8Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn‑ und Kirchensteuer verarbeiten.
- R 39.1
- H 39.1
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
- Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale >BMF vom 08.11.2018 (BStBl I S. 1137)
- Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020 >BMF vom 07.11.2019 (BStBl I S. 1087)
Bescheinigung der Religionsgemeinschaft
- Die Bescheinigung der Religionsgemeinschaft ist verfassungsgemäß (>BVerfG vom 25.05.2001 – 1 BvR 2253/00). Dies gilt auch für die Eintragung "--", aus der sich ergibt, dass der Stpfl. keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (>BVerfG vom 30.09.2002 – 1 BvR 1744/02).
- Beispiele
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
KirchensteuerabzugArbeitnehmer
Ehegatte
ev
rk
ev rk
ev
ev
ev
rk
– –
rk
– –
ev
– –
– –
– –
– –
- R 39.2
Richtlinie
Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
aufklappen ZuklappenÄnderung der Steuerklassen
11Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen die gebildeten Steuerklassen im laufenden Kj. nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 2 in Betracht. 2Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kj. wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die beim nicht wieder verheirateten Ehegatten gebildete Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c EStG erfüllt sind.
Steuerklassenwechsel
2Bei Ehegatten sind auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die gebildeten Steuerklassen wie folgt zu ändern:
- Ist bei beiden Ehegatten die Steuerklasse IV gebildet worden, kann diese bei einem Ehegatten in Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten in Steuerklasse V geändert werden.
- Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, können diese bei beiden Ehegatten in Steuerklasse IV geändert werden, wobei dieser Wechsel auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, kann die Steuerklasse III des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Steuerklasse V des anderen Ehegatten in Steuerklasse III geändert werden.
- 1Gehören beide Ehegatten in die Steuerklasse IV, kann diese jeweils in die Steuerklasse IV i. V. m. einem Faktor geändert werden (§ 39f Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.2Neben dem in § 39 Abs. 6 Satz 4 EStG geregelten Fall können Ehegatten auch ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Kj. weitere Änderungen der Steuerklassen beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).
Zahl der Kinderfreibeträge in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
3Bei der Zahl der Kinderfreibeträge sind ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder nicht zu berücksichtigen.
- R 39.3
Richtlinie
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
aufklappen Zuklappen1Ein Antrag nach § 39e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG). 3Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen. 4Für Arbeitnehmer,
- die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind,
- die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39a EStG berücksichtigt wird oder
- deren Arbeitslohn nach den Regelungen in DBA auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird,
hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. 5Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
- R 39.4
Richtlinie
Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
aufklappen ZuklappenFreibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
11Nach § 39a Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Abs. 4 EStG ist ein vom Arbeitnehmer zu beantragender Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls in Wochen‑ und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kj. gleichmäßig zu verteilen. 2Dabei sind ggf. auch die im Kj. bereits abgelaufenen Zeiträume desselben Dienstverhältnisses einzubeziehen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt die Verteilung des Betrags auf die restliche Dauer des Dienstverhältnisses. 3Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG anzuwenden ist, sind Werbungskosten und Sonderausgaben insoweit einzutragen, als sie die zeitanteiligen Pauschbeträge (§ 50 Abs. 1 Satz 6 EStG) übersteigen.
Ausübung oder Verwertung (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG)
21Die nichtselbständige Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des EStG persönlich tätig wird. 2Sie wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer außerhalb des Geltungsbereichs des EStG ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt. 3Zu der im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Arbeit gehört nicht die nichtselbständige Arbeit, die auf einem deutschen Schiff während seines Aufenthalts in einem ausländischen Küstenmeer, in einem ausländischen Hafen von Arbeitnehmern ausgeübt wird, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 4Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt wird. 5Arbeitgeber i. S. d. Satzes 2 ist die Stelle im Inland, z. B. eine Betriebsstätte oder der inländische Vertreter eines ausländischen Arbeitgebers, die unbeschadet des formalen Vertragsverhältnisses zu einem möglichen ausländischen Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers tatsächlich wahrnimmt; inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländisches Unternehmen bezüglich der Arbeitnehmer, die bei rechtlich unselbständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen im Ausland beschäftigt sind.
Befreiung von der beschränkten Einkommensteuerpflicht
3Einkünfte aus der Verwertung einer außerhalb des Geltungsbereichs des EStG ausgeübten nichtselbständigen Arbeit bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz,
- wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein DBA besteht und nach R 39b.10 der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf oder
- in anderen Fällen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.
Künstler, Berufssportler, unterhaltend und ähnlich darbietende Personen sowie Artisten
41Bezüge von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Berufssportlern, darbietenden Künstlern (z. B. Musikern), werkschaffenden Künstlern (z. B. Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern), anderen unterhaltend oder ähnlich Darbietenden sowie Artisten unterliegen dem Lohnsteuerabzug, wenn sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und von einem inländischen Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gezahlt werden. 2Von den Vergütungen der Berufssportler, darbietenden Künstler, Artisten und unterhaltend oder ähnlich darbietenden Personen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) wird die Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 50a, 50d EStG erhoben, wenn diese nicht von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden.
- H 39.4
Hinweise
aufklappen ZuklappenArbeitnehmer mit Wohnsitz
- in Belgien
>Grenzgängerregelung nach dem Zusatzabkommen zum DBA Belgien (BGBl. 2003 II S. 1615) - in Frankreich
- Zur Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung >BMF vom 03.04.2006 (BStBl I S. 304)
- Zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs >BMF vom 30.03.2017 (BStBl I S. 753)
- Zum Grenzgebiet nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich >BMF vom 16.11.2021 (BStBl I S. 2230)
- Zu Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere von Grenzgängern, Künstlern und Sportlern und aus öffentlichen Kassen (Artikel 13, 13b und 14 DBA Frankreich) >BMF vom 28.12.2021 (BStBl I 2022 S. 92)
- in Luxemburg
Änderungsprotokoll vom 06.07.2023 (BGBl. II Nr. 334) - in den Niederlanden
Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften >BMF vom 24.01.2017 (BStBl I S. 147)
- in Österreich
- Zur Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen nach Artikel 25 Abs. 3 DBA Österreich >BMF vom 26.11.2021 (BStBl I S. 2456)
- Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung vom 20.12.2023 (BStBl I 2024 S. 29)
- Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Besteuerung von Ärzten vom 08.01.2024 (BStBl I S. 52)
- in der Schweiz
- >Artikel 3 des Zustimmungsgesetzes vom 30.09.1993 (BStBl I S. 927)
- >Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom 19.09.1994 (BStBl I S. 683) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.12.2014 (BStBl I 2015 S. 22)
- >BMF vom 07.07.1997 (BStBl I S. 723) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 30.09.2008 (BStBl I S. 935)
- Zur Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz >BMF vom 25.10.2018 (BStBl I S. 1103)
- Zur Verständigungsvereinbarung zur Behandlung von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe >BMF vom 29.06.2011 (BStBl I S. 621)
- Zur Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachter Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung >BMF vom 26.07.2022 (BStBl I S. 1227)
- in der Türkei
Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften >BMF vom 11.12.2014 (BStBl I 2015 S. 92)
Auslandstätigkeitserlass
>BMF vom 10.06.2022 (BStBl I S. 997)
Entschädigung
>BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Tz. 5.5.5
Künstler
>BMF vom 31.07.2002 (BStBl I S. 707) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.03.2013 (BStBl I S. 443)
Öffentliche Kassen
Verwertungstatbestand
- >BFH vom 12.11.1986 (BStBl II 1987 S. 377, S. 379, S. 381 und S. 383)
- Beispiel:
Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen Arbeitgeber einen Forschungsbericht. Der Arbeitgeber sieht von einer kommerziellen Auswertung der Forschungsergebnisse ab.
Der Wissenschaftler ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; sie unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug.
- in Belgien
- R 39.5
Richtlinie
Anwendung von DBA
aufklappen Zuklappen1Ist die Steuerbefreiung nach einem DBA antragsunabhängig, hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. 2Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum anzugeben, für den sie gilt. 3Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten und soll mit Ablauf eines Kj. enden. 4Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 5Der Verzicht auf den Lohnsteuerabzug schließt die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht aus. 6Die Nachweispflicht nach § 50d Abs. 8 EStG betrifft nicht das Lohnsteuerabzugsverfahren.
- H 39.5
Hinweise
aufklappen ZuklappenAbfindungen
Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA
Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (>BFH vom 10.05.1989 – BStBl II S. 755).
Anwendung der 183-Tage-Klausel
>BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Tz. 4
Aufteilung des Arbeitslohns
>BMF vom 14.03.2017 (BStBl I S. 473) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA und dem Auslandstätigkeitserlass
Doppelbesteuerungsabkommen
- Stand 01.01.2023 >BMF vom 18.01.2023 (BStBl I S. 195)
- Stand 01.01.2024 >BMF vom . . (BStBl I S. )
EU-Tagegeld
>BMF vom 12.04.2006 (BStBl I S. 340)
Gastlehrkräfte
>BMF vom 10.01.1994 (BStBl I S. 14)
Organe einer Kapitalgesellschaft
>BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Tz. 6.1
Rückfallklausel
Die Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden (>BMF vom 12.12.2023 – BStBl I S. 2179, Rn. 63). Das gilt auch für die Anwendung des § 50d Abs. 9 (>BMF vom 14.03.2017 – BStBl I S. 473, Rdnr. 27).
Steuerabzugsrecht trotz DBA
Nach Artikel 29 Abs. 1 DBA-USA wird das deutsche Recht zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nicht berührt. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 DBA-USA ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten (>H 41c.1 Erstattungsantrag), soweit das DBA-USA ihre Erhebung einschränkt. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen DBA, die vergleichbare Regelungen enthalten (>BMF vom 25.06.2012 – BStBl I S. 692).
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