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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2022
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

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UStH 2022
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (weggefallen)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 6b Konsignationslagerregelung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d (weggefallen)
      • § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
      • § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b (weggefallen)
      • § 26c Straf­vor­schrif­ten
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Amerikanisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte oder GPC-Mastercard-Kreditkarte
    • Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 15 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 16 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 18 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 19 Durchführungsverordnung
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      Anhang 19 Durchführungsverordnung
      • I. Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen
      • II. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1318 der Kommission vom 22. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID‐19-​Pandemie
      • III. Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen
      • IV. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
    • Anhang 20 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 21 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 22 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 23 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 24 Anhang 24 - Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 25 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 26 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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  1. UStH 2022
  2. C. An­hän­ge
  3. Anhang 19 Durch­füh­rungs­ver­ord­nung
  4. III. Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2021/965 der Kom­mis­si­on vom 9. Ju­ni 2021 zur Än­de­rung der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2020/194 der Kom­mis­si­on in Be­zug auf den Aus­tausch von Auf­zeich­nun­gen von Steu­er­pflich­ti­gen oder ih­ren Ver­mitt­lern und die Be­nen­nung zu­stän­di­ger Be­hör­den für die Ko­or­di­nie­rung der be­hörd­li­chen Er­mitt­lun­gen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission vom 9. Juni 2021zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer  , insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Titel XII Kapitel 6 der Richt­linie 2006/112/EG des Rates  ‚ in dem Sonder­re­ge­lungen für Steuer­pflichtige vorge­sehen sind, die bestimmte Dienst­leis­tungen erbringen, wurde durch die Richt­linie (EU) 2017/2455 des Rates   und die Richt­linie (EU) 2019/1995 des Rates   geändert‚ um die Sonder­re­ge­lungen zu erweitern.

2Mit der Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) 2020/194 der Kommission   wurden Durch­füh­rungs­be­stim­mungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonder­re­ge­lungen für Steuer­pflichtige erlassen, die Dienst­leis­tungen an Nicht­steu­er­pflichtige erbringen sowie Fernver­käufe von Gegen­ständen und bestimmte Liefe­rungen von Gegen­ständen innerhalb der Union tätigen (im Folgenden „Sonder­re­ge­lungen“).

3In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestim­mungen für die Zusam­men­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden und die Betrugs­be­kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwert­steuer festgelegt. Insbe­sondere in den Artikeln 47i und 47j der genannten Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates   geänderten Fassung werden die erfor­der­lichen Maßnahmen zur Kontrolle der Umsätze von Steuer­pflich­tigen festgelegt, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen. 

4Im Rahmen der Sonder­re­ge­lungen können Steuer­pflichtige, die Mehrwert­steuer für bestimmte Liefe­rungen von Gegen­ständen und die Erbringung bestimmter Dienst­leis­tungen in dem Mitglied­staat, in dem sie ansässig sind (Mitglied­staat der Identi­fi­zierung), anmelden und entrichten, anstatt sich in jedem Mitglied­staat, in dem sie diese Gegen­stände liefern oder diese Dienst­leis­tungen erbringen (Mitglied­staat des Verbrauchs), regis­trieren sowie Mehrwert­steuer anmelden und entrichten zu müssen. Der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung leitet die Mehrwert­steuer-Erklä­rungen und die Zahlungen an den jewei­ligen Mitglied­staat des Verbrauchs weiter. Der Mitglied­staat des Verbrauchs sollte in der Lage sein, die Richtigkeit der gemel­deten Liefe­rungen zu überprüfen und bei den Steuer­pflich­tigen eine Prüfung durch­zu­führen, die in diesem Zusam­menhang aufge­fordert werden, Aufzeich­nungen in Bezug auf die fraglichen Liefe­rungen vorzu­legen. 

5Der gesamte Austausch von Infor­ma­tionen und Aufzeich­nungen zwischen den Mitglied­staaten sollte über ein sicheres, auf Unions­ebene verfüg­bares Netz erfolgen. 

6Der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung sollte zur Erleich­terung des Austau­sches von Infor­ma­tionen und Aufzeich­nungen betreffend Umsätzen von Steuer­pflich­tigen, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen, in der Lage sein, bei Eingang eines Ersuchens um Auskunft zu überprüfen, ob sich das Ersuchen auf einen Steuer­pflich­tigen bezieht, der eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nimmt und der von dem Ersuchen betroffene Steuer­pflichtige ist, und die Art der vom Mitglied­staat des Verbrauchs ersuchten Aufzeich­nungen zu bestimmen. 

7Damit die Übermittlung von Infor­ma­tionen und Aufzeich­nungen an den Mitglied­staat der Identi­fi­zierung erleichtert wird, sollten Steuer­pflichtige, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen, oder ihre Vermittler ein Standard­for­mular in einem lesbaren Format verwenden können. Dies würde es dem Mitglied­staat der Identi­fi­zierung ermög­lichen, dem Mitglied­staat des Verbrauchs gemäß Artikel 47i Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 innerhalb von 30 Tagen nach der Einrei­chung des Ersuchens eine Antwort zu übermitteln.

8Die Durch­führung behörd­licher Ermitt­lungen bei Steuer­pflich­tigen, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen, sollte dem Mitglied­staat der Identi­fi­zierung keinen unnötigen Verwal­tungs­aufwand verur­sachen. In diesem Sinne sollte ein Mitglied­staat der Identi­fi­zierung alle anderen Mitglied­staaten vorab über behörd­liche Ermitt­lungen unter­richten, die er in Bezug auf Steuer­pflichtige durch­zu­führen beabsichtigt, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen. Der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung sollten den anderen Mitglied­staaten in seiner Mitteilung ausrei­chende Angaben bereit­stellen, anhand deren sie den Steuer­pflich­tigen identi­fi­zieren und den Umfang der beabsich­tigten behörd­lichen Ermitt­lungen bestimmen können. In der Mitteilung sollte den anderen Mitglied­staaten ausrei­chend Zeit einge­räumt werden, um eine Antwort zu übermitteln.

9Um ein ordnungs­ge­mäßes adminis­tra­tives Funktio­nieren der Sonder­re­ge­lungen zu ermög­lichen sowie die Kontrolle und Prüfung von Steuer­pflich­tigen, die diese in Anspruch nehmen, zu erleichtern, sollten die Mitglied­staaten im Hinblick auf eine effiziente Kommu­ni­kation die Kontakt­daten der in den einzelnen Mitglied­staaten für die Koordi­nierung dieser Angele­gen­heiten zustän­digen Person austau­schen. 

10Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) 2020/194 sollte daher entspre­chend geändert werden. 

11Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestim­mungen von Titel XII Kapitel 6 der Richt­linie 2006/112/EG in der durch die Richt­linie (EU) 2017/2455 und die Richt­linie (EU) 2019/1995 geänderten Fassung und die entspre­chenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454. 

12Die in dieser Verordnung vorge­se­henen Maßnahmen entsprechen der Stellung­nahme des Ständigen Ausschusses für die Zusam­men­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:

  1. Die folgenden Artikel 6a, 6b und 6c werden eingefügt:

„Artikel 6a

Austausch von Aufzeich­nungen von Steuer­pflich­tigen oder deren Vermittlern

1Der Mitglied­staat des Verbrauchs ersucht gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richt­linie 2006/112/EG den Mitglied­staat der Identi­fi­zierung unter Verwendung des Standard­for­mulars nach Artikel 1 des Durch­füh­rungs­be­schlusses C(2019) 2866 der Kommission (*1) um Aufzeich­nungen eines Steuer­pflich­tigen oder Vermittlers. Der Mitglied­staat des Verbrauchs übermittelt das Standard­for­mular auf elektro­ni­schem Wege über das CCN/CSI-Netz.

Der Mitglied­staat des Verbrauchs nimmt folgende Infor­ma­tionen in das Standard­for­mular auf:

  1. eine Erklärung, dass das Ersuchen gemäß Artikel 47i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gestellt wird,
  2. den Namen des Steuer­pflich­tigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
  3. die Mehrwert­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer, die der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung dem Steuer­pflich­tigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertre­tenen Steuer­pflich­tigen erteilt hat,
  4. die Steuer­zeiträume, auf die sich das Ersuchen bezieht,
  5. die Art der ersuchten Aufzeich­nungen.

2Der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung übermittelt dem Mitglied­staat des Verbrauchs unter Verwendung des Formulars nach Artikel 1 des Durch­füh­rungs­be­schlusses C(2019) 2866 die beim Steuer­pflich­tigen oder dessen Vermittler einge­holten Aufzeich­nungen. Das Standard­for­mular wird auf elektro­ni­schem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt.

3Die vom Mitglied­staat der Identi­fi­zierung gemäß Artikel 47j Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 an die zustän­digen Behörden der anderen Mitglied­staaten zu übermit­telnde elektro­nische Mitteilung enthält folgende Infor­ma­tionen:

  1. eine Erklärung, dass die elektronische Mitteilung gemäß Artikel 47j Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt wird,
  2. den Namen des Steuerpflichtigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
  3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen erteilt hat,
  4. die Steuerzeiträume, auf die sich die beabsichtigten behördlichen Ermittlungen beziehen,
  5. den Umfang der beabsichtigten behördlichen Ermittlungen,
  6. das Datum, bis zu dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf die elektronische Mitteilung antworten müssen.

Der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung übermittelt die elektro­nische Mitteilung den anderen Mitglied­staaten über das CCN/CSI-Netz.

4Der Mitglied­staat des Verbrauchs setzt sich mit dem Mitglied­staat der Identi­fi­zierung gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unter Verwendung des Standard­for­mulars nach Artikel 1 des Durch­füh­rungs­be­schlusses C(2019) 2866 und auf elektro­ni­schem Wege über das CCN/CSI-Netz ins Benehmen. Der Mitglied­staat des Verbrauchs nimmt folgende Infor­ma­tionen in dieses Standard­for­mular auf:

  1.  den Namen des Steuer­pflich­tigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
  2.  die Mehrwert­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer, die der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung dem Steuer­pflich­tigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertre­tenen Steuer­pflich­tigen erteilt hat,
  3. die Steuer­zeiträume, auf die sich die beabsich­tigten behörd­lichen Ermitt­lungen beziehen,
  4. den Umfang der beabsich­tigten behörd­lichen Ermitt­lungen,

Stimmt der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung der Einleitung behörd­licher Ermitt­lungen zu, so unter­richtet dieser Mitglied­staat die anderen Mitglied­staaten über die in Absatz 3 genannte Mitteilung.

Artikel 6b

Standard­for­mular für die Übermittlung von Aufzeich­nungen des Steuer­pflich­tigen oder seines Vermittlers an den Mitglied­staat der Identi­fi­zierung

Die Struktur des Standard­for­mulars gemäß Artikel 47i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist in Anhang IV der vorlie­genden Verordnung festgelegt.

Artikel 6c

Benennung einer für die Koordi­nierung der behörd­lichen Ermitt­lungen zustän­digen Behörde

Die Kontakt­daten der in jedem Mitglied­staat zustän­digen Behörde für die Koordi­nierung der behörd­lichen Ermitt­lungen in Bezug auf Steuer­pflichtige, die eine der Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen, umfassen den Namen, die Abteilung, die Anschrift, die Telefon­nummer und die E-Mail-Adresse zur Kontakt­auf­nahme mit dieser zustän­digen Behörde.

Diese Infor­ma­tionen werden den anderen Mitglied­staaten und der Kommission über das CCN/CSI-Netz zur Verfügung gestellt.

*Durch­füh­rungs­be­schluss C(2019) 2866 der Kommission mit Durch­füh­rungs­be­stim­mungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Standard­for­mulare, der automa­ti­sierten Bereit­stellung bestimmter Infor­ma­tionen und der Dienst­gü­te­ver­ein­barung.“

  1. Ein neuer Anhang IV mit dem im Anhang dieser Verordnung festge­legten Wortlaut wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

1
ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
2

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

3

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

4

Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).

5

Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 114).

6

Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).

7

*Durch­füh­rungs­be­schluss C(2019) 2866 der Kommission mit Durch­füh­rungs­be­stim­mungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Standard­for­mulare, der automa­ti­sierten Bereit­stellung bestimmter Infor­ma­tionen und der Dienst­gü­te­ver­ein­barung.“"

  • Anhang

    Anhang III

    XML-Struktur des Standardformulars, das vom Steuerpflichtigen oder seinem Vermittler für die
    Übermittlung der gemäß Artikel 47i der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ersuchten Aufzeichnungen
    verwendet werden kann

    Do­ku­ment her­un­ter­la­den [pdf, 6MB]

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